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Die Welt ist ein allen Menschen gemeiner Körper. Veränderungen in ihr bringen Veränderung in der Seele aller Menschen vor die just diesem Teil zugekehrt sind. [Lichtenberg: aus den »Sudelbüchern«] |
| Die Qualifikation des/der Datenschutzbeauftragten |
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Die Erfordernisse können nach Art und Struktur des Unternehmens (Größe, Branche, Anzahl der zu verarbeitenden Daten) unterschiedlich gewichtet werden. Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sollten auch die Verschwiegenheit, Unbestechlichkeit und ein besonderes Verantwortungsbewusstsein sein. Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Eine nähere Aussage unter welcher Voraussetzung dies erfüllt ist, gibt das Gesetz nicht. Der Datenschutzbeauftragte muss nicht Mitarbeiter der Kanzlei oder des Unternehmens sein. Das Gesetz lässt auch einen so genannten externen Datenschutzbeauftragten zu (§ 4f Abs. 2 Satz 2 BDSG). Das bietet sogar Vorteile: Der externe Beauftragte ist tatsächlich unabhängig von der Unternehmensleitung, so wie in § 4f Abs. 3 BDSG gefordert. Wenn Sie einen Datenschutz-Profi beauftragen, erfolgt die Arbeit effektiver und schneller. Ein Fall der "Betriebsblindheit" kann nicht eintreten, da der externe Datenschutzbeauftragte nicht in die internen Strukturen eingebunden ist. |
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