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Wenn General Motors mit der Technologie so mitgehalten hätte wie die Computerindustrie, dann würden wir heute alle 25-Dollar-Autos fahren, die 1000 Meilen pro Gallone Sprit fahren würden. [Bill Gates]
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Die Qualifikation des/der Datenschutzbeauftragten

ImageWer kann als Datenschutzbeauftragter bestellt werden? Das Gesetz stellt in § 4f Abs. 2 BDSG bestimmte Anforderungen an die Person:

  • "erforderliche Sachkunde": Organisatorische Fähigkeiten: Der Datenschutzbeauftragte muss Vorschläge für Maßnahmen erarbeiten können, die zum einen dem Datenschutz genügen, aber auch den Interessen des Unternehmens gerecht werden.
  • vertiefte Kenntnisse der Informationstechnik: Technische Kenntnisse. Der Datenschutzbeauftragte muss die Begriffe der Informationsverarbeitung kennen und mit ihnen umgehen können. Für erforderliche technische Maßnahmen, die in einem Betrieb zu treffen sind, kann er sich einen Spezialisten als Berater heranziehen.
  • vertiefte Kenntnisse und Anwendung der (Datenschutz-) Gesetze: Rechtliche Kenntnisse. Der Datenschutzbeauftragte muss die Regelungen des BDSG, aber auch andere datenschutzrechtliche Regelungen kennen, da er sie anwenden und auslegen muss.
  • Einblick in die betriebliche Organisation: Organisatorische Kenntnisse. Der Datenschutzbeauftragte muss mit dem Ablauf der Arbeitsvorgänge im Unternehmen vertraut sein, um datenschutzrechtliche Probleme frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen vorschlagen zu können.
  • "erforderliche Zuverlässigkeit": Pädagogische, didaktische und kommunikative Fähigkeiten. Der Datenschutzbeauftragte muss geeignet sein, den Mitarbeitern datenschutzrechtliche Regelungen vermitteln zu können.

Die Erfordernisse können nach Art und Struktur des Unternehmens (Größe, Branche, Anzahl der zu verarbeitenden Daten) unterschiedlich gewichtet werden. Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sollten auch die Verschwiegenheit, Unbestechlichkeit und ein besonderes Verantwortungsbewusstsein sein.

Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Eine nähere Aussage unter welcher Voraussetzung dies erfüllt ist, gibt das Gesetz nicht. Der Datenschutzbeauftragte muss nicht Mitarbeiter der Kanzlei oder des Unternehmens sein. Das Gesetz lässt auch einen so genannten externen Datenschutzbeauftragten zu (§ 4f Abs. 2 Satz 2 BDSG).

Das bietet sogar Vorteile: Der externe Beauftragte ist tatsächlich unabhängig von der Unternehmensleitung, so wie in § 4f Abs. 3 BDSG gefordert. Wenn Sie einen Datenschutz-Profi beauftragen, erfolgt die Arbeit effektiver und schneller. Ein Fall der "Betriebsblindheit" kann nicht eintreten, da der externe Datenschutzbeauftragte nicht in die internen Strukturen eingebunden ist. 

 
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