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Man kann in einem Boden verankert sein, dessen Schlamm man zugleich verachtet.
[Fritz J. Raddatz in: Mein Versagen als Bürger der DDR, die Zeit, 34/2007]
 
Definition: Datenschutzbeauftragte/r

ImageAuflagen und Voraussetzungen, die Datenschutzbeauftragte zu erfüllen haben: Bezüglich der Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten sind nach dem neuen Datenschutzgesetz Einschränkungen zu beachten.

Das Gesetz schreibt vor:

"Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt […] mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut werden […] Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden."

Gemäß der Bestimmungen des BDSG

  • muss es sich um eine Person handeln, die mit jeweils ausreichendem juristischen und EDV-technischen Sachverstand ausgestattet ist.
  • darf der Datenschutzbeauftragte keine leitende Funktion im Unternehmen haben - Inhaber, Geschäftsführer, Kanzleichef und dergleichen scheiden damit ebenso aus wie z.B. Bürovorsteher / Personalleitung / EDV-Leiter

Also gibt es zunächst zwei Alternativen:

  1. Die entsprechende Fortbildung eines geeigneten Mitarbeiters zum internen Datenschutzbeauftragten. Hier fallen voraussichtlich erhebliche Ausbildungskosten und Ausfallzeiten an.
  2. Die Bestellung eines externen und erfahrenen Datenschutzbeauftragten, der selbstverständlich nicht umsonst arbeitet und dessen Einsatzzeit deshalb nicht unnötig ausgedehnt werden sollte.

Daneben ist es mit dem Gesetz unvereinbar, wenn der Datenschutzbeauftragte der Geschäftsführung des Unternehmens angehört, da er dieser nach den Vorschriften des BDSG gerade unterstellt sein muss. Daher können Mitglieder der Geschäftsführung nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Da leitende Personen in einer Kanzlei (Kanzlei-Chef, Partner, Bürovorsteher usw.) als interne Datenschutzbeauftragte ausfallen, der sog. Netzwerk-Administrator möglichst auch nicht die "unabhängige" Funktion des internen Datenschutzbeauftragten wahrnehmen sollte (der würde sich ja zum großen Teil selbst kontrollieren), bleibt eigentlich für die meisten Kanzleien nur der Gang zu einem "externen" Datenschutzbeauftragten.

 
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