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Neben der Umsetzung der eigentlichen Schutzvorschriften gibt es drei wesentliche Forderungen des BDSG:
- Die schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten wenn die Einrichtung (Firma, Betrieb, Behörde, Kammer, Kanzlei usw.) mehr als 4 Mitarbeiter beschäftigt, die personenbezogene Daten einsehen oder bearbeiten können sowie unabhängig von der Anzahl der Personen:
- Die Bereitstellung/Veröffentlichung des Verfahrensverzeichnisses für jedermann gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG
- Die Bereitstellung der internen Verarbeitungsübersicht gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m § 4e Satz 1 Nr. 1-9 BDSG .
Die Nichterfüllung dieser Vorschriften, d.h. Fehlen des Datenschutzbeauftragten und/oder der Dokumentation, kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wobei ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 € droht. Missbrauch der Daten wird mit bis zu 250.000 € Bußgeld selbstverständlich noch deutlich höher bestraft. Eine eher unscheinbare, aber in der Wirkung erhebliche Änderung: die Behörden können auch ohne besonderen Anlass die Einhaltung der Bestimmungen prüfen und es deutet manches darauf hin, dass bei der Durchsetzung mit einer offensiven Vorgehensweise der Aufsicht zu rechnen ist. "Das BDSG erweitert vor allem die Befugnisse der Aufsichtsbehörden und stärkt ihre Unabhängigkeit. Hierzu zählt, dass nunmehr generell von Amts wegen beaufsichtigt wird und Daten verarbeitende Stellen jederzeit kontrolliert werden können. Es bedarf also keines konkreten Anlasses mehr, um zu überprüfen, ob ein Unternehmen mit Daten entsprechend den Vorschriften des BDSG umgeht. Gerade hier haben die Aufsichtsbehörden angekündigt, aktiver zu werden. Die Aufsichtsbehörden können nun Zwangsgelder verhängen, Bußgeldverfahren einleiten und Strafantrag stellen." (DSWR 2002). Im neuen BDSG gibt es eine Reihe neuer Vorschriften und da hierdurch ggfs. erhebliche Maßnahmen in direkter (EDV-System selbst) und indirekter (z.B. Zutrittskontrolle, Gebäudesicherung) Form bei fast allen öffentlichen und nicht öffentlichen Einrichtungen wie Unternehmen, Verbänden, Vereinen, Behörden, Kanzleien usw. zu erwarten waren, räumte der Gesetzgeber damals eine 3-jährige Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Bestimmungen ein.
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